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Weitere Inhalte - Bürgerzugang
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33 wurde der Bürgerzugang gemäß Artikel 5 eingeführt.
Die gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass die Dokumente, Informationen und Daten, welche nicht gemäß dem obgenannten gesetzesvertretenden Dekret von der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind, von jedem Bürger/jeder Bürgerin angefordert werden können. (Art. 5, Abs. 1, GVD Nr. 33/2013)
Zugangsvoraussetzungen:
Der Bürgerzugang ist ein Recht, welches von jedem Bürger/jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden kann. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an das Organisationsamt der Südtiroler Landesverwaltung, welches von Seiten der Landesregierung als Stelle für die Entgegennahme der Zugangsanträge bestimmt wurde, zu richten.
Falls der Antragsteller keine zeitgerechte Antwort erhält, kann sich dieser an den Transparenzbeauftragten der Landesmobilitätsagentur wenden, der im Sinne von Art. 5, Abs. 4 des GVD Nr. 33/2013 die Ersatzkompetenz inne hat.
Zuständigkeiten für den Bürgerzugang:
Landesmobilitätsagentur
Stellv. Direktorin Dr. Karin Canini
Rittnerstr. 10/d
39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 35 00
Fax: +39 0471 41 35 09
E-Mail info@mobilitaetsagentur.bz.it
PEC: mobilitaetsagentur.agenziamobilita@pec.prov.it
Transparenzbeauftragter der Landesmobilitätsagentur:
Direktor Dr.ing. Roberto Rubbo
Rittnerstr. 10/d
39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 35 00
Fax: +39 0471 41 35 09
E-Mail info@mobilitaetsagentur.bz.it
PEC: mobilitaetsagentur.agenziamobilita@pec.prov.it
(Letzte Aktualisierung: 05.02.2015)