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Coronavirus: Verordnung zu Veranstaltungen, Märkten, Sommerbetreuung

Die heutige (6. Juni) Verordnung Nr. 29 von LH Kompatscher umfasst fünf verschiedene Punkte. Bildungseinrichtungen können freiwilliges pädagogische Personal zur Sommerbetreuung anbieten.

Sommeraktivitäten für Kinder und Jugendliche: Die Verordnung ermöglicht, dass sich Bildungspersonal freiwillig für Sommerbetreuungsdienste meldet (Foto: unsplash)
Sommeraktivitäten für Kinder und Jugendliche: Die Verordnung ermöglicht, dass sich Bildungspersonal freiwillig für Sommerbetreuungsdienste meldet (Foto: unsplash)

Regelungen zu öffentlichen Veranstaltungen und Events, für die Abhaltung von Märkten und für die bezahlte, freiwillige Mitarbeit von Personal der Bildungseinrichtung bei Sommerbetreuungsangeboten von Gemeinden und Organisationen: Das sind die wesentlichen Inhalte der insgesamt fünf Punkte umfassenden neuen Verordnung - sprich der "Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 29 im Zuge des epidemiologischen Notstandes aufgrund von Covid-19" -, die Landeshauptmann Arno Kompatscher heute (6. Juni) Nachmittag unterzeichnet hat. Sie ist bereits veröffentlicht und in Kraft. Mit den Regelgungen für Veranstaltungen und Märkte setzt der Landeshauptmann zwei weitere im entsprechenden Landesgesetz 4/20 vom 8. Mai vorgesehene Schritte um und reagiert mit dieser weiteren Lockerung des Verbots von Menschenansammlungen auf den positiven Verlauf der epidemiologischen Zahlen. 

Öffentliche Veranstaltungen und Events

So ermöglicht die Verordnung, dass "öffentliche Events und Veranstaltungen, an denen mehrere Personen teilnehmen, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage 1 abgehalten werden". Es handelt sich also um Veranstaltungen im breitesten Sinne, die öffentlich zugänglich sind.

Erlaubt sind Veranstaltungen und Events sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, allerdings dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden. Klar geregelt sind auch die Abstandsregeln: Sofern eine Bestuhlung für alle Teilnehmenden vorhanden ist, gilt mit Schutz der Atemwege (Mund-Nase) ein Meter Abstand, ohne Atemwegschutz zwei Meter. Mit geeigneten Trennvorrichtungen kann der Ein-Meter-Abstand unterschritten werden. Wenn es hingegen keine oder nicht für alle Anwesenden ausreichende Sitzplätze gibt, gilt die sogenannte 1/10 Regel: Die Fläche muss im Verhältnis zur Zahl der anwesenden Personen zehn Mal so vielen Quadratmeter aufweisen. Auch hier gelten die Abstandsregeln, wonach unter zwei Metern ein Mund-Nasen-Schutz Pflicht ist.

Ein weiterer Passus regelt auch private Veranstaltungen und Zusammenkünfte. Hier gelten die allgemeinen Regeln zu den Abständen und zur Bedeckung von Mund und Nase.

Märkte landesweit einheitlich geregelt

In Abstimmung mit dem Gemeindenverband und den Südtiroler Gemeinden regelt die Verordnung auch, "dass die Handelstätigkeiten, die auf öffentlichen Flächen in Form von Märkten stattfinden, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage 2 abgehalten werden" dürfen.

Personal der Bildungseinrichtungen für Sommerbetreuung

Weiters können mit dieser Verordnung nun die Bildungseinrichtungen des Landes den Gemeinden oder Organisationen, die eine Sommerbetreuung für Kinder und Jugendliche anbieten, Personal zur Verfügung stellen. Dies geschieht im Rahmen der bestehenden Dienstverhältnisse und nur dann, wenn sich die pädagogischen Fachkräfte, Lehrpersonen aller Schulstufen und Schultypen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen freiwillig zu einem solchen Arbeitseinsatz gemeldet haben.

Schließlich passt die Verordnung in zwei Punkten die Ratenzahlungspläne und Pfändungsverfahren der Südtiroler Einzugsdienste AG an staatliche Bestimmungen an.

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