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Raum und Landschaft: Eingriffsgebühr bei neuer Baumasse
Die Landesregierung hat am heutigen Dienstag (9. Juni) eine weitere Durchführungsverordnung (DFVO) zum Landesgesetz Raum und Landschaft genehmigt, mit der die Eingriffsgebühr für die Umsetzung von Projekten geregelt wird. Wie die zuständige Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer betont, wurde die Eingriffsgebühr auf breiter Basis und gemeinsam mit dem Südtiroler Gemeindenverband diskutiert und ausgearbeitet.
Wer bei welchem Projekt oder Eingriff wieviel an Gebühren an die Gemeinde abgibt, hat bislang jede Gemeinde für ihr Gebiet selbst verordnet. "In Zukunft greifen alle Gemeindeverwaltungen für die Festlegung der Erschließungsgebühren auf dieselben Bestimmungen zurück", erklärt Landesrätin Hochgruber Kuenzer. "Jede Gemeinde hat aber auch einen Ermessensspielraum."
Die Eingriffsgebühr setzt sich aus der primären und sekundären Erschließungsgebühr und aus der Baukostenabgabe zusammen.
Primäre und sekundäre Erschließungsgebühr
Wer baut, rechnet damit, dass das Gebäude an die gesamte Infrastruktur des Ortes angeschlossen wird. Die Gemeinde stellt Kanalisierung, Strom, Internet, aber auch Wege für die Zufahrt und Radwege u.ä. als primäre Infrastruktur zur Verfügung. In Gewerbegebieten beteiligt sich der Eigentümer bzw. die Eigentümerin mit der primären Erschließungsgebühr im Verhältnis zur Fläche.
Die Gemeinde sorgt aber auch für ausreichende Dienstleistungen vor Ort. Zum Beispiel wird beim Bau von Wohngebäuden dafür Sorge getragen, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner genügend Angebote wie Kindergarten, Altersheim oder auch die Nahversorgung vorhanden sind – sogenannte sekundäre Infrastrukturen, für die die sekundäre Erschließungsgebühr zu entrichten ist.
Der Bedarf pro Person an jeweiliger Infrastruktur ist mit den urbanistischen Mindeststandards, einer bereits genehmigten DFVO (Dekret des Landeshauptmanns 17/2020) festgelegt: Diesen Bedarf an Serviceleistungen finanzieren die Gemeinden mit der Eingriffsgebühr. Lediglich für kleine Eingriffe, beispielsweise für den Bau von unterirdischen Wasserspeichern und unterirdischen Heizanlagen, braucht es keine Abgabe. Wer hingegen eine Erweiterung durchführt, leistet die Erschließungsgebühr nur für jene Kubatur, um die tatsächlich erweitert wird.
Gesichert ist mit dieser Durchführungsverordnung, dass diese Gebühren nur für neu ausgewiesene Baumasse entrichtet werden müssen.
Baukostenabgabe
Die Baukostenabgabe hingegen legt zukünftig der Gemeinderat fest. Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich. Für den Bau von Wohngebäuden wird die Baukostenabgabe mit maximal 15 Prozent festgelegt, für den Bau von Gewerbeimmobilien mit maximal 3 Prozent. Wie hoch die Baukostenabgabe letztlich sein wird, entscheiden die Gemeinden selbst: Ihnen räumt die heute genehmigte Durchführungsverordnung einen Ermessenspielraum ein und damit bleibt die Baukostenabgabe unverändert zur bisherigen Anwendung.
Prinzip "hohl für voll"
Die Eingriffsgebühr, bestehend aus Erschließungsgebühren und Baukostenabgabe, wird nach dem Prinzip "hohl für voll" berechnet: Die Baumasse wird bis zur Außenfläche der Außenmauer bemessen. Diese klare Definition vermeidet Interpretationsspielräume, die bisher häufig zu Diskussionen geführt haben.
Einzige Ausnahme sind die Dachzwischenräume mit einer Höhe von bis zu zwei Metern, für die weder Erschließungsgebühr noch Baukostenabgabe zu entrichten sind.
Digitale Formulare
Gemeinsam mit dieser DFVO hat die Landesregierung auch die Modulistik für alle zukünftigen Anträge für Eingriffsgenehmigungen beschlossen. Die neuen Formulare werden vom Gemeindenverband vorbereitet. Sie sind Teil der "digitalen Bauakte": Alle Verfahren werden in Zukunft digital mithilfe von interaktiven Formularen abgewickelt.