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Weitere Lockerungen für teilstationäre Dienste beschlossen

Die Landesregierung hat auf Vorschlag von Landesrätin Deeg über eine weitere Lockerung in teilstationären Diensten, u.a. zur Maskenpflicht und zur Mitarbeit von Freiwilligen, entschieden.

Die teilstationären Dienste sind vielfältig und bieten Dienste für Senioren, Minderjährige, Frauen in Gewaltsituationen, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose und Flüchtlinge. (Foto: Unsplash)
Die teilstationären Dienste sind vielfältig und bieten Dienste für Senioren, Minderjährige, Frauen in Gewaltsituationen, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose und Flüchtlinge. (Foto: Unsplash)

Nachdem vor zwei Wochen die Landesregierung Erleichterungen für Seniorenwohnheimen und anderen stationären Diensten zugestimmt hat, wurde heute (14. Juli) über Lockerungen für teilstationäre Dienste entschieden. Für Soziallandesrätin Waltraud Deeg handelt es sich damit um eine wichtige Aktualisierung des Beschlusses vom 19. Mai: "Besonders für Menschen in unterschiedlich schwierigen Lebenssituationen ist ein 'normaler' Alltag eine Voraussetzung für eine gute Weiterentwicklung." Die teilstationären Dienste sind vielfältig und richten sich an Senioren, Minderjährige, Frauen in Gewaltsituationen, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose und Flüchtlinge. Grundsätzlich finden in diesen Bereichen die Vorschriften des Landesgesetzes 4/2020 Anwendung. Eine generelle Lockerung betrifft die Beschäftigung von Praktikanten und Freiwilligen, die nun wieder nach einer Einschulung und ohne Altersbegrenzung möglich ist.

Minderjährige: Wohngemeinschaft wird zur Familiengemeinschaft

Um vor allem von der Maskenpflicht absehen zu können, wird das stabile Zusammenleben in den Wohneinrichtungen für Minderjährige jenem eines Haushalts gleichgestellt. Das heißt, dass zusammenlebende Jugendliche nicht mehr ständig eine Maske tragen müssen, ihre Betreuungspersonen hingegen schon, wenn der zwischenmenschliche Abstand nicht eingehalten werden kann. Künftig werden Besuche in den Wohneinrichtungen eindeutiger geregelt. Diese müssen im Voraus von der oder dem Verantwortlichen der Einrichtung bewertet werden. Besucher füllen dabei eine Eigenerklärung aus, in der der eigene gute Gesundheitszustand erklärt wird. "Besonders Jugendliche brauchen den Austausch mit Eltern und Freunden. Es war uns daher wichtig, dies eindeutiger festzuhalten und diese Möglichkeit zu unterstreichen", betont Landesrätin Deeg.

Hauspflege: FFP2-Maskenpflicht wird gelockert

Der Hauspflegedienst war einer jener Dienste, der auch in der akuten Phase der Coronakrise aufrechterhalten blieb und wichtige Dienstleistungen für zahlreiche Menschen in ganz Südtirol erbracht hat. "Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hauspflege haben in dieser Zeit einen tollen Job erledigt und waren für viele Menschen ein wichtiger Bezugspunkt. Es ist darum nun mehr als legitim, wenn weitere Lockerungen auch in diesem Bereich greifen", sagt die Landesrätin. So gilt nunmehr das Tragen einer chirurgischen Maske in den meisten Fällen als ausreichend (nur mehr in besonderen Fällen müssen FFP2-Masken ausreichen). Zudem wird eine Schulung für jene Mitarbeiter vorgesehen, die ihren Dienst nun wieder aufnehmen oder erstmals in der Hauspflege arbeiten. Auch die Tagesstätten der Hauspflege und Seniorenmensen können schrittweise wieder geöffnet werden.

Eine weitere Lockerung betrifft die Freiwilligen, die im Bereich Essen auf Rädern eingesetzt werden: Zum Schutz aller Beteiligten wurde in der Akutphase die Arbeit der Freiwilligen eingeschränkt, nun wurde die Altersbegrenzung wieder aufgehoben. Wie bereits in der Vorwoche über den Beschluss 469/2020 festgelegt, können auch Tagespflegeheime für Senioren, die in einem Seniorenwohnheim untergebracht sind, ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Auch hier wurde die Maskenpflicht gelockert, sodass nun je nach Situation chirurgische oder FFP2-Masken getragen werden müssen – ursprünglich galt das Tragen einer FFP2-Maske als Pflicht.

Strikte (räumliche) Trennung der Dienste fällt

Im Bereich der teilstationären Dienste für Menschen mit Behinderungen, mit einer psychischen Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankungen wird auf die strikte Trennung der Dienste in den Sozialzentren verzichtet. Dies ist möglich, wenn eigens definierte Regelungen (wie getrennte Bäder, gestaffelte Eintritts- und Austrittszeiten, kleinere Gruppen mit stabilen Mitarbeiterteams) eingehalten werden können. Auch Freiwilligenarbeit und das Absolvieren eines Praktikums wird nun wieder in all diesen Diensten möglich sein. Ebenso wurde die Nutzung der internen Hallenbäder und Turnhallen mit dem heutigen (7. Juli) Beschluss wieder erlaubt. "Diese Lockerungen tragen zu zweierlei bei: Einerseits können nun wieder für die körperliche Gesundheit wichtige Leistungen wieder angeboten werden, andererseits kommt dies auch der Lebensqualität und der emotionalen Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer zu Gute", ist sich Landesrätin Waltraud Deeg sicher.

Obdachlose und Flüchtlinge: Neuaufnahmen wieder möglich

Durch die Änderungen des Beschlusses vom Mai 2020 sind nun auch wieder Neuaufnahmen in stationären Einrichtungen für Obdachlose und für Flüchtlinge möglich. Dabei gilt – ähnlich wie in anderen stationären Einrichtungen – ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 4 Tage sein darf, als Pflichtvoraussetzung. Die Öffnungszeiten werden dabei in Abstimmung mit dem Department für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes festgelegt. Bei der Essensausgabe und den Mensadiensten sind nun sowohl die "klassische" Form der Ausgabe möglich, als auch die Verteilung von Lunchpaketen.

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