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#NeustartLandwirtschaft: Bis Ende September um Beihilfen ansuchen!

Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe, Direktvermarkter und Gärtnereien können bis zum 30. September über das #NeustartSüdtirol-Portal des Landes um Corona-Hilfen ansuchen.

Neben UaB-Betrieben und Direktvermarktern können auch Gärtnereien mit Umsatzausfällen um die Corona-Beihilfen des Landes ansuchen. (Foto: Unsplash)
Neben UaB-Betrieben und Direktvermarktern können auch Gärtnereien mit Umsatzausfällen um die Corona-Beihilfen des Landes ansuchen. (Foto: Unsplash)

Die Landesregierung hat im Mai die Richtlinien für die Covid-19-Förderung für Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe, Direktvermarkter und Gärtnereien genehmigt - nun können Anträge eingereicht werden.

"Angesichts der coronabedingten Entwicklungen war es nötig, für Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, die in der Direktvermarktung tätig sind oder für Gärtnereien, unterstützende Maßnahmen zu ergreifen", erklärt Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler. Denn diese Betriebe seien stark von der Corona-Krise betroffen.  
 
Um Unterstützung ansuchen können demnach Betriebe, die im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang verzeichnen, der mindestens 20 Prozent des Umsatzes 2019 ausmacht. Dabei gelten folgende Voraussetzungen: Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe (UaB) und Direktvermarkter müssen aus den betroffenen Tätigkeiten für das Jahr 2019 einen Mindestumsatz von 10.000 Euro nachweisen können, für Gärtnereien sind es mindestens 20.000 Euro. Wobei der in diesen Bereichen erzielte Umsatz mindestens 20 Prozent des Gesamtumsatzes 2019 ausmachen muss. 

Bis 30. September über das #Neustart-Portal ansuchen

UaB-Betriebe und Direktvermarktungsbetriebe, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2019 aufgenommen haben, können um einen Beitrag von 5000 Euro ansuchen, Gärtnereien um einen Beitrag von 10.000 Euro. Betriebe, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2019 aufgenommen haben, können 3000 Euro erhalten, und zwar ohne den Mindestumsatz von 10.000 Euro und den Umsatzrückgang von 20 Prozent nachweisen zu müssen. Dies gilt aber nur, sofern sie bis zum 23. Februar 2020 einen Mindestumsatz von 6000 Euro im Krisenbereich nachweisen können. Sollte der erhaltene Zuschuss höher sein als der zugelassene Umsatzrückgang, so ist der überschüssige Anteil des Zuschusses zurückzuzahlen, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen.
 
Die Anträge sind bis 30. September 2020 ausschließlich mittels der digitale Identität (SPID) einzureichen. Alle weiteren Informationen finden sich auf dem #NeustartSüdtirol-Portal des Landes. 

 


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