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Coronavirus-Verordnung Nr. 18: So geht es nach Ostern weiter

Eine neue Verordnung sieht nach den Osterfeiertagen neue Regeln vor: Sie betreffen vor allem die Bewegungsfreiheit sowie die Bereiche Schule, Handel sowie Tourismus und Gastronomie.

Nach Ostern kehren auch die Schülerinnen und Schüler der Oberschulen in den Präsenzunterricht zurück, sofern sie sich am Nasenflügeltest-Projekt beteiligen. (Foto: freepik.com)
Nach Ostern kehren auch die Schülerinnen und Schüler der Oberschulen in den Präsenzunterricht zurück, sofern sie sich am Nasenflügeltest-Projekt beteiligen. (Foto: freepik.com)

Vom 7. bis 30. April gelten in Südtirol in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft neue, etwas weniger einschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Verbreitung des Coronavirus. Die entsprechende Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 18) hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute (1. April) Abend unterzeichnet. 

Bewegungen im gesamten Landesgebiet möglich

Aufgehoben wird mit dieser Verordnung die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf das Gemeindegebiet: So sind ab 7. April von 5 bis 22 Uhr Bewegungen im ganzen Land ohne Eigenerklärung möglich. Individuelle sportliche und Bewegungstätigkeiten im Freien sind weiterhin unter den entsprechenden Auflagen erlaubt.

Das Landesgebiet verlassen oder betreten darf man hingegen weiterhin nur aufgrund von nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, Gesundheitsgründen oder dringlich notwendigen Gründen und mit Eigenerklärung. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Verlassen der eigenen Wohnung während der nächtlichen Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens. Nicht in Südtirol ansässige Personen dürfen weiterhin nicht zu ihren Zweitwohnungen nach Südtirol kommen.

Bildungsbereich: Präsenz mit Nasenflügeltest

Mit dem Ende der Osterferien wechselt nahezu die gesamte Bildungstätigkeit in den Präsenzunterricht. Galt dieser bereits bisher zur Gänze in allen Schulstufen bis zur Mittelschule, kehren ab 7. April auch an die Schülerinnen und Schüler der Ober- und Berufsschulen in ihre Schulklassen zurück, hier allerdings lediglich bis zu maximal 75 Prozent. Für sie gilt – wie bereits bisher in den Grund- und Mittelschulen – die Pflicht, sich an den sogenannten Nasenflügeltests zu beteiligen, mit denen der Südtiroler Sanitätsbetrieb im Rahmen eines Pilotprojekts die Verbreitung der Sars-Cov-2-Infektion unter der Südtiroler Schulbevölkerung monitoriert. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht am genannten Monitoring- und Testprogramm beteiligen, verfolgen die didaktischen und schulischen Aktivitäten weiterhin im Fernunterricht.

Handel, Bars und Restaurants, wirtschaftliche Tätigkeiten

Während der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen in der Gastronomie derzeit nur in Restaurants möglich ist, wird dies ab 7. April sowohl in Bars (bis 18 Uhr) als auch in Restaurants (bis 20 Uhr) erlaubt sein. Hauszustellungen sind weiterhin von 5 bis 22 Uhr möglich. Beherbergungsbetriebe dürfen ab 7. April öffnen. Sie müssen jedoch alle geltenden Sicherheitsmaßnahmen einhalten und dürfen Speisen und Getränke ausschließlich den übernachtenden Hausgästen verabreichen.

Einzelhandelstätigkeit ist von Montag bis Samstag zu den normal geltenden Öffnungszeiten erlaubt, am Sonntag hingegen lediglich für Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs. Bisher war die Einzelhandelstätigkeit nur bis 18 Uhr erlaubt und am Samstag geschlossen.

Auf Grundlage der gestern (31. März) mit den Sozialpartnern vereinbarten Schritte (siehe eigene Aussendung) ist vorgesehen, in Absprache mit den Vertretern der Wirtschaft und Gewerkschaften die Sicherheitsprotokolle zu ergänzen. Ziel ist die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowohl der Privatwirtschaft als auch der öffentlichen Verwaltungen regelmäßigen Tests zum Nachweis möglicher Sars-CoV-2-Infektionen zu unterziehen.

Weitgehende Bewegungseinschränkung zu Ostern

Für die Osterfeiertage (Samstag, 3. bis Montag, 5. April) gelten dagegen die strengen, weitgehend vom Staat vorgegebenen Regeln. 

Die wesentlichste davon ist, dass man sich nur in folgenden Fällen über das eigene Gemeindegebiet hinaus bewegen darf: Jeweils zwei erwachsene Personen dürfen sich einmal am Tag zwischen 5 und 22 Uhr im gesamten Landesgebiet zu einem einzigen, anderen Haushalt als dem eigenen begeben. Ausnahmen gelten für Minderjährige unter 14 Jahren, sofern mindestens eine der beiden erwachsenen Personen die elterliche Verantwortung ausübt, sowie für Menschen mit Beeinträchtigung oder Pflegebedürftige, die im selben Haushalt leben. Für den Einkauf von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs sind Fahrten in eine angrenzende Gemeinde erlaubt, sofern diese Güter in der eigenen Gemeinde nicht verfügbar sind. Verlassen darf man das Gemeindegebiet in der Osterzeit auch bei sportlichen und Bewegungstätigkeiten zu Fuß oder mit dem Fahrrad.

Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes sind nur aus folgenden Gründen erlaubt: bei nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, aus gesundheitlichen, notwendigen oder dringlichen Gründen; für Tätigkeiten oder Dienste, die nicht ausgesetzt sind. Bars und Restaurants bleiben geschlossen; Restaurants können allerdings von 5 bis 20 Uhr einen Abholservice und von 5 bis 22 Uhr einen Zustelldienst anbieten. Geschlossen bleiben auch die Einkaufszentren und der Detailhandel, mit Ausnahme jener zur Grundversorgung, die nur am Sonntag geschlossen haben müssen. An allen Tagen öffnen dürfen hingegen Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs. Die Märkte bleiben in der genannten Osterzeit geschlossen – es sei denn sie verkaufen Lebensmittel, landwirtschaftliche Gärtnereiprodukte. Alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste sind ausgesetzt.

Einreise aus dem Ausland

Bei der Einreise aus einem EU-Staat oder der Schweiz gilt bis zum 6. April eine verpflichtende Quarantäne von 5 Tagen. Bei Einreisen aus Österreich bleibt die Quarantäneregel aufgrund der aufgetretenen Virusmutationen hingegen weiterhin bei 14 Tagen. Ausgenommen von den Quarantäneregeln sind unter anderem Pendler und Studierende, die mindestens einmal wöchentlich zwischen dem Studienort und dem Wohnort in Südtirol pendeln. Weitere Ausnahmen und detaillierte Informationen gibt es im Coronaportal auf der Internetseite des Landes Südtirol unter dem Bereich "Regeln zum Schutz vor Covid-19".

Verordnung und weitere Dokumente auf Landes-Webseite 

Die Verordnung Nr. 18 und alle wesentlichen früheren Dokumente sind im Coronavirus-Portal auf der Internetseite des Landes Südtirol im Bereich "Dokumente zum Herunterladen" jederzeit einsehbar. Zudem aktualisiert das Portal zeitnah alle aktuell geltenden Regeln und nützlichen Informationen.

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