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Coronavirus: Neue Verordnung regelt Bewirtung im Freien
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (30. April) am späten Nachmittag eine neue Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 21/2021) unterzeichnet. Die darin festgelegten Regelungen ergänzen die vor einer Woche veröffentlichte Verordnung Nr. 20 und sind ebenso bis 31. Juli in Kraft.
Die wichtigste Präzisierung in der neuen Verordnung betrifft die Gastronomie: Demnach dürfen die Gäste von Bars und Restaurants Speisen und Getränke ausschließlich am Tisch sitzend konsumieren. Im Freien sind höchstens 50 Personen zugelassen, ausgenommen es ist eine höhere Anzahl in einer Lizenz vorgesehen oder von der Gemeinde ermächtigt. Für Gäste von Beherbergungsbetrieben gilt: Wenn sie beim Betreten des Betriebes über keine grüne Bscheinigung (in Südtirol der Corona-Pass) verfügen, müssen sie diese innerhalb der folgenden 24 Stunden vorweisen. Jene Personen, die Aktivitäten mit erforderlichem Corona-Pass ausüben, müssen sich die entsprechende Bescheinigung vorzeigen lassen.
Außerdem klärt die Verordnung, dass Flohmärkte im Freien stattfinden können, wenn sie alle für die Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
In der Nähe von Friedhöfen dürfen Handelstätigkeiten mit Friedhofsartikeln und -zubehör auch am Sonntag ausgeübt werden. Öffentliche Zeremonien und Siegerehrungen sind unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und ohne Publikum erlaubt. Weitere Präzisierungen der Verordnung betreffen Aufführungen von Chören und Musikkapellen.
Die Verordnung Nr. 21 wird in Kürze - wie alle bisherigen, relevanten Verordnungen und Dokumente rund um die Coronavirus-Regelungen - auf dem Corona-Portal der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht.