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Coronavirus: Neue Verordnung ermöglicht mehr Freiheit
Die fortschreitende Impfkampagne trägt Früchte. Seit dieser Woche liegt die durchschnittliche 7-Tage-Inzidenz auch in Südtirol unter 50. Angesichts der positiven Entwicklung hat Landeshauptmann Arno Kompatscher mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 24 nun weitere Vereinfachungen der Anti-Corona-Maßnahmen erlassen, die sofort in Kraft treten. "Die positive Entwicklung hängt mit vielen Faktoren zusammen, von A wie Abstand bis Z wie Zusammenhalt. Letzteren braucht es vor allem, um die Durchimpfungsrate rasch weiter zu erhöhen und so möglichst bald weitere Maßnahmen zu lockern", zeigt sich Landeshauptmann Kompatscher überzeugt. Bei fortschreitender positiver Tendenz könne er sich, so der Landeshauptmann, durchaus vorstellen, in einigen Wochen auch Festveranstaltungen bzw. Festivals mit Musik, Speis und Trank unter der Voraussetzung zu ermöglichen, dass alle Teilnehmenden einen Corona-Pass haben.
Vereinfachungen durch die Verordnung Nr. 24
Mit der heute (4. Juni) veröffentlichten Verordnung wird die allgemeinen Maskenpflicht gelockert. Mit Ausnahme der körpernahen Dienste besteht somit keine Verpflichtung mehr, eine FFP2-Maske zu tragen, allerdings bleibt die entsprechende Empfehlung weiterhin aufrecht. In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt es ab jetzt, zumindest eine chirurgische Maske zu tragen.
Vereinfachungen gibt es auch für Bibliotheken, Archive, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen, wo es ab sofort keine grüne Bescheinigung bzw. keinen Corona-Pass mehr braucht. Ebenso wenig brauchen künftig Gäste von Beherbergungsbetrieben einen Corona-Pass und auch in Freibädern ist er in keinem Bereich mehr notwendig. In der Gastronomie sind nun auch Buffet-Dienste unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen wieder möglich.
Wo es weiterhin den Corona-Pass braucht
Wenn im Innenbereich von Bars und Restaurants mehr als vier Personen an einem Tisch sitzen wollen, brauchen alle einen gültigen Corona-Pass. Dies gilt auch für Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien, für welche die Teilnehmer ohnehin in jedem Fall den Corona-Pass brauchen. Auch für den Zugang zu Hallenbädern, öffentlichen Wellness- und Thermalanlagen, Turnhallen und anderen Sportanlagen in geschlossenen Räumen, in denen Sport von mehreren Personen gleichzeitig ausgeübt wird, die nicht zusammenleben, braucht es noch den Corona-Pass. Auch für die Benutzung von gemeinschaftlichen Umkleideräumen und Duschen, zum Beispiel nach Fußballspielen, bleibt diese Notwendigkeit aufrecht.
Der Besuch von Theatern, Kinos und Konzerthäusern setzt nur dann einen Corona-Pass voraus, wenn mehr als die Hälfte der vorhandenen Sitzplätze genutzt wird. Gleiches gilt für Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen in Innenräumen. Auch für eine Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten, Herbergen und Berggasthäusern braucht es einen gültigen Corona-Pass.
Ab 7. Juni Ausgangssperre ab Mitternacht
Ab dem 7. Juni beginnt die Ausgangssperre erst um Mitternacht und nicht wie aktuell um 23:00 Uhr. Spätestens ab dem 21. Juni soll es dann keine Ausgangssperre mehr geben.
Die Verordnung Nr. 24 wird in Kürze - wie alle bisherigen, relevanten Verordnungen und Dokumente rund um die Coronavirus-Regelungen - auf dem Corona-Portal der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht.
- Für den Besuch von Schwimmbädern, Bibliotheken, Archiven, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen braucht es keinen Corona-Pass mehr. (Foto: Pexels) [JPG 63 KB]
- Wenn im Innenbereich von Bars und Restaurants mehr als vier nicht zusammenlebende Personen an einem Tisch sitzen wollen, brauchen alle einen gültigen Corona-Pass. (Foto: Pexels) [JPG 75 KB]
- Verordnung Nr. 24 vom 4. Juni 2021 [PDF 345 KB]