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Richtlinien zur Einschränkung der Lichtverschmutzung genehmigt
Weniger Lichtverschmutzung, eine bessere Energieeffizienz der Außenbeleuchtungsanlagen, der Schutz der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts sowie des Wohlbefindens der Bevölkerung – darauf zielen die Richtlinien zur Einschränkung der Lichtverschmutzung ab, welche die Landesregierung heute (5. Juli) genehmigt hat.
"Energie zu sparen, ist heute mehr denn je ein Gebot der Stunde, insbesondere wenn dadurch augenscheinlich verzichtbarer Energieverbrauch reduziert wird", betonte Landeshauptmann Arno Kompatscher. "Nach Gesprächen mit den Fachleuten, den Gemeinden und auch mit den Sozialpartnern haben wir heute eine Reihe von Regelungen beschlossen, die der Umsetzung unseres Klimaplans im Bereich Energie dienen und zudem Mensch und Umwelt vor übermäßigem und unnatürlichem Licht besser schützen und beim Energiesparen helfen."
Von einem "notwendigen Schritt" spricht Landesrat Giuliano Vettorato, auf dessen Antrag die Landesregierung sich heute mit dem Thema beschäftigt hat. "Wenn wir bedenken, dass laut Schätzungen bis 2050 etwa 75 Prozent der Weltbevölkerung in Städten leben wird, ist es ein Gebot der Stunde, die Qualität der öffentlichen Beleuchtung zu verbessern, indem wir das Licht weniger hell, weniger grell, komfortabler und weniger gefährlich machen. Die Stromverschwendung durch eine funktionale und nachhaltige Beleuchtung zu verringern, kommt der Umwelt zugute, verringert den Energieverbrauch und damit den Kohlendioxidausstoß und garantiert auch finanzielle Einsparungen. Weniger beleuchten heißt, besser beleuchten", ist Landesrat Vettorato überzeugt.
Nächtliche Abschaltung von 23 bis 6 Uhr
Im Mittelpunkt der neuen Bestimmungen steht die Verringerung der nächtlichen Lichtverschmutzung. Daher ist vorgesehen, dass Beleuchtungen von Schildern, selbstleuchtenden Schildern und Schriften sowie jede Art von dekorativer Beleuchtung, Schaufensterbeleuchtung sowie Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmälern während der Nachtstunden zwischen 23 und 6 Uhr abgeschaltet werden. Eine Ausnahme gilt für Wirtschaftstätigkeiten, die in diesen Stunden ausgeübt werden.
Was die dekorative Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmalbeleuchtung betrifft, legen die neuen Richtlinien eine Leuchtdichte von maximal zwei Candela pro Quadratmeter (cd/m²) fest. Neu installierte Lichtquellen dürfen zudem die Farbtemperatur von 3000 Kelvin nicht überschreiten, ihr Farbwiedergabeindex (CRI-Colour Rendering Index) darf den Wert von 80 nicht überschreiten. Auch wird vorgegeben, dass das Licht innerhalb des zu beleuchtenden Bereichs bleiben muss und bei einer Gebäudebeleuchtung von unten nach oben die Außenwände nur bis zu einem Meter unter dem Dachsockel beleuchtet werden dürfen.
Leuchtschilder dürfen weder blinkendes noch blendendes Licht haben. Die Beleuchtung von nicht selbstleuchtenden Schildern, Schriften und Logos muss von oben nach unten erfolgen und die Leuchten müssen abgeschirmt sein. Auch in diesem Fall sind Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in der Nacht ausgeübt werden, von der Maßnahme ausgenommen, beispielsweise diensttuende Apotheken. Bestehende Anlagen sind bei der ersten außerordentlichen Wartung anzupassen, spätestens bis zum Jahr 2030.
Die Verwendung von Projektionsscheinwerfern, so genannte Skybeamer, wird verboten. Verstöße können Gemeinden mit Verwaltungsstrafen ahnden. Das Gesetz sieht solche Strafen von 500 bis 1500 Euro vor. Ausnahmen sind nur im Sinne der öffentlichen Sicherheit und zur Wahrung öffentlicher Dienste vorgesehen. Dieses Verbot gilt auch für vorübergehende Veranstaltungen.
Ausnahmen für Sicherheit und Zivilschutz
Die Richtlinien geben auch vor, wie der Lichtplan auszusehen hat, den die Betreiber von Außenbeleuchtungsanlagen mit mehr als 100 Leuchten dem Amt für Energie und Klimaschutz – auch als Voraussetzung für etwaige Förderungen - übermitteln müssen. Zudem legen sie die technischen Bestimmungen für die Straßenbeleuchtung und die Beleuchtung der Skisportgebiete fest. Schließlich werden noch die Ausnahmen aufgelistet, darunter Militärgebiete und staatliche Anlagen, Zivilschutz- und Sicherheitseinrichtungen, Alarmanlagen, Verkehrsregelungen und Fluchtwegbeschilderungen. Ausnahmen gibt es auch für zeitlich begrenzte Veranstaltungen im Freien und für Baustellen.
"Mit der Nachtabschaltung in der Zeit von 23 bis 6 Uhr werden wir nicht nur Energie einsparen und einen kleinen Schritt in Richtung Klimaschutz setzen", erklärte Landeshauptmann Kompatscher, "wir schaffen hoffentlich auch ein Bewusstsein dafür, dass Sparsamkeit und Hausverstand wichtige Wegbegleiter in Richtung Nachhaltigkeit sind."
Die neuen Richtlinien treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Mit ihnen werden die restriktiveren Maßnahmen gegen die Lichtverschmutzung umgesetzt, die der Südtiroler Landtag Ende vergangenen Jahres beschlossen hatte. Er hatte zu diesem Zweck das Landesgesetz "Maßnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung" (LG 4/2011) geändert. Das Haushaltsbegleitgesetz 2022 (LG 1/2022), in dem die Änderungsartikel eingebaut sind, ist seit Mitte Jänner in Kraft.
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