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Deutsche Kultur: Vereinfachungen bei Förderansuchen
Das Land fördert Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich auf der Grundlage des Landeskulturgesetzes (LG 9/2015) und der entsprechenden Richtlinien der Landesabteilung Deutsche Kultur, welche die Landesregierung im Sommer 2016 genehmigt hat.
Um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, die Antragstellenden zu entlasten und die Verfahrenszeiten zu verkürzen, hat die Landesregierung heute (26. September) auf Vorschlag des für Deutsche Kultur zuständigen Landesrates die Förderrichtlinien abgeändert.
Die beschlossene Änderung betrifft die Rechnungslegung. Künftig müssen Nutznießende dieser Landesförderungen bei der Abrechnung der Landesbeiträge nicht mehr alle Rechnungsbelege beilegen, vielmehr können die getätigten Ausgaben durch eine zusammenfassende Aufstellung ersetzt werden. Aus dieser Aufstellung müssen die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen. Beizulegen ist eine Erklärung des Antragstellenden oder des gesetzlichen Vertretenden über die Rechtmäßigkeit der Angaben.
Die geförderten Vereine und Körperschaften müssen Belege und Rechnungen allerdings aufbewahren, um die Unterlagen und Dokumente bei einer möglichen Stichprobenkontrolle vorweisen zu können. Diese Kontrolle muss die Verwaltung laut Gesetz bei sechs Prozent der Beitragsempfänger vornehmen.
Die neue Regelung tritt nach Veröffentlichung der geänderten Richtlinien im Amtsblatt der Region in Kraft.
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