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Wohnbau: Einkommensgrenzen und Freibeträge angepasst

Landesregierung nimmt Anpassung an die Inflation vor - Berechnung des sozialen Mietzinses und des Mietzinses für Mittelstandswohnungen ändert sich

BOZEN (LPA). Angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten hat die Landesregierung - auf Vorschlag der für den Wohnbau zuständigen Landesrätin Ulli Mair - beschlossen, die Freibeträge und Einkommensgrenzen für den Bereich öffentlicher und sozialer Wohnbau anzupassen.

Zwischen September 2022 und September 2023 hat das Landesstatistikinstitut ASTAT eine Steigerung der Lebenshaltungskosten für die Gemeinde Bozen um 4,4 Prozent erhoben. Wie vom Landesgesetz vorgesehen, hat die Landesregierung heute (3. Dezember) daraufhin beschlossen, die Einkommensgrenzen und die Freibeträge diesen geänderten Bedingungen anzupassen. 

Die neuen Einkommensgrenzen gelten für die Berechnung des sozialen Mietzinses und des Mietzinses für Mittelstandswohnungen ab dem 1. Jänner 2025 und bis zum 31. Dezember 2025.

Berücksichtigt werden die sogenannten „alten Verträge“, also Mietverhältnisse, die vor dem 1. September 2023 und somit vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum neuen Gesetz, bestanden haben. Für die neuen Mietverhältnisse findet ein  EEVE-basiertes System Anwendung, für welche die Festlegung von Einkommensgrenzen und Freibeträgen nicht mehr erforderlich ist.

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